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Gibt es noch abfindung?

17 Oktober 2010 5 Comments

bin seid 20 jahren in einem bus-taxi unternehmen beschäftigt als taxi und kleinbusfahrerin.nun möchte mein chef das taxigeschäft aus altersgründen bzw.es geht fast nichts mehr.falls er mir kündigt muss noch dazusagen,daß ich in 3 jahren in rente gehe.wüsste gerne ob es noch abfindung gibt in solch einem fall.denn arbeit bekomm ich sicher nicht mehr.

5 Comments »

  • Jürgen NRW said:

    Gesetzliche Regelung
    Seit 1. Januar 2004 sieht im deutschen Arbeitsrecht das Kündigungsschutzgesetz in § 1 a KSchG einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Dieser Abfindungsanspruch setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber in der notwendig schriftlichen (§ 623 BGB) Kündigungserklärung darauf hinweist, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Es handelt sich also faktisch nicht um einen gesetzlichen Anspruch, sondern weiterhin um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
    Nach § 23 KSchG (Geltungsbereich) gilt die Regelung der in § 1 a KSchG stehenden Abfindung nicht für Betriebe mit 5 oder weniger Arbeitnehmern. Sprich jeder Kleinbetrieb hat keinerlei Verpflichtung Abfindung zu bezahlen, damit Kleinbetriebe nicht bei jeder Kündigung vor dem Ruin stehen. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer werden teilweise als 0,5 oder 0,75 Arbeitnehmer gezählt. Für die genaue Regelung findet man weitere Infos in § 23 KSchG.
    Der Arbeitnehmer hat die Wahl, ob er von einer Kündigungsschutzklage absieht und damit die Abfindung beanspruchen will oder ob er durch Klageerhebung für den Bestandsschutz und damit für die Weiterbeschäftigung optiert (oder die Klage aus taktischen Gründen erhebt, weil er sich erhofft – jedoch unter dem Risiko, dass er am Ende weder Abfindung noch Weiterbeschäftigung durchsetzen kann –, dadurch den Arbeitgeber zu einem Vergleich bewegen zu können, der eine noch höhere Abfindung beinhaltet).
    Praktischer Vorteil einer Abfindung nach § 1 a KSchG ist, dass die 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitsamt für das Arbeitslosengeld nicht eintritt. Dies konnte früher zwar auch durch einen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser gesetzlichen Regelung abgeschlossenen Abwicklungsvertrag vermieden werden (vergleiche Aufhebungsvertrag); nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes führt aber auch ein innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist vereinbarter Abwicklungsvertrag (Gegenleistung des Arbeitnehmers: Verzicht auf Kündigungsschutzklage) zum Eintritt einer Sperrfrist. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 12. Juli 2006 (Az.: B 11a AL 47/05 R) angekündigt, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten. Ein Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag führt deshalb dann nicht zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn mit dem Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung vermieden wird. Die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung wird vermutet, wenn die vereinbarte Abfindung die in § 1a KSchG vorgesehene Höhe (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit) nicht übersteigt.
    Weitere Informationen hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Abfindung_i…

  • Achim S. said:

    1. gilt das Kündigungsschutzgesetz überhaupt? Hat das Unternehmen heute mindestens 10 Arbeitnehmer?
    2. Wenn das Taxigeschäft schließt aber der Busbetrieb nicht, müsste eine Sozialauswahl stattfinden und bei der Betriebszugehörigkeit werden wohl andere gekündigt.
    3. Schließt der ganze Betrieb, dann ist die Kündigung – vorausgesetzt die längste gesetzliche Frist von 7 Monaten zum Ende Kalendermonats wird beachtet ( § 622 BGB) – wirksam
    4. dann kommt weder § 1a KSchG noch sonst etwas zum tragen und es gibt leider nichts.
    5. die Abfindung wird mit 1/2 Brutto Monatsgehalt / Beschäftigungsjahr angesetzt.
    Ausser im Falle des § 1a KSchG würde noch noch bei einem Auflösungsantrag – das kommt hier nicht in Betracht – ein Anspruch bestehen. Bei diesem Fall hier also eher nicht.

  • Conny N said:

    “ .nun möchte mein chef das taxigeschäft aus altersgründen bzw.es geht fast nichts mehr. “
    ???
    Nun möchte dein Chef was?
    Das Taxiunternehmen schliessen?
    Oder dich entlassen und einen anderen Fahrer einstellen, bzw die anderen deine Schichten übernehmen lassen?
    Falls er komplett schliesst, muss er keine Abfindung zahlen.
    Entlässt er dich und stellt Ersatz ein, bzw teilt deine Schichten auf, dann muss er Abfindung zahlen.
    Also bitte:
    Die Frage mal komplett stellen. SO kann man das nicht beantworten…

  • Karin Maus said:

    Normal wenn du 20 Jahre dort beschäftigt bist sollte dir ne Abfindung zustehen frage mal ein Anwalt der sich mit Arbeitsrecht auskennt

  • contra-w said:

    gibt es schon, ca. 1 monatslohn brutto pro arbeitsjahr, ist aber kein rechtsanspruch, wenn nicht im arbeitsvertrag geregelt.

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