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Kann ich Unterhalt rückwirkend einklagen?

19 Oktober 2010 5 Comments

Also kurz zu dem Sachverhalt.
Ich bin 18 Jahre bald 19 Jahre und da mir kein Unterhalt mehr zusteht weil ich genau den mindestsatz habe, möchte ich nun den Unterhalt von meinem Erzeuger rückwirkend einklagen denn er hat noch nie in seinem Leben für mich gezahlt und ist so zusagen ein egoistisches A****loch.
Nun weis ich aber nicht ob des überhaupt möglich ist.
Meine Einküfte beziehe ich aus Barfög, Kindergeld und Halbweisenrente.
Bedanke mich vorab schon mal für die antworten.

5 Comments »

  • Nina said:

    Das kannst du leider nur, wenn deine Mutter damals einen Titel gegen ihn hatte und hat. Dann kann man sofort vollstecken.

  • John D said:

    Da könnte tw. verjährt sein – aber einen Versuch ist es allemal wert, du hast einen eindeutigen Anspruch bis zum Ende deiner Ausbildung.

  • Tante Gerti said:

    Unterhalt verjährt nicht. Er kann jederzeit rückwirkend eingeklagt werden. Selbst ein „Verzicht“ ist nicht verbindlich.

  • Peter K said:

    z.Zt. 426,00 € Mindesunterhalt für Deine Alterklasse –
    Unterhalt kann für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem der/die Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde oder dem/der Antragsgegner/in eine Klage zugestellt wurde. Wichtig ist, das Kind zu benennen, für das Unterhalt gezahlt werden soll, und nach Möglichkeit in welcher Höhe und ab welchem genauen Datum Unterhalt gefordert wird. Nur dann ist gewährleistet, dass der Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden kann – Wenn alle diese BVoraussetzungen erüllt sind, dann geht es auch für die Vergangenheit –

  • DR Eisendraht said:

    Unterhalt verjährt nicht.

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