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Anzeige wegen Verleumdung / Rufschädigung / …??? HILFE?

23 Oktober 2010 7 Comments

Wenn jemand (deutscher Staatsbürger, bezieht Rente aus DE), der im Ausland (asiatischer Raum) lebt, dauernd Briefe nach DE schickt, in denen steht, dass ein in DE lebender Mensch ihn ermordern wollte, was nicht korrekt ist (eine zuvor gemachte Anzeige wurde fallen gelassen) und sogar Drohbriefe vom Briefeschreiber existieren, aus denen hervorgeht, dass der Beschuldigte entweder etwas bestimmtes tut oder sonst die Uni (mit dem zusatz „Dann kannst du nicht mehr studieren und landest im gefängnis“) und andere institutionen über den angeblichen Mordversuch informiert werden (neben anderen Personen wie Bekannten, Vermietern, etc), wie nennt man das dann? Ist das Verleumdung? Und wie könnte man gegen so etwas vorgehen? Braucht man einen Anwalt oder kann man einfach zur Polizei gehen und Anzeige erstatten?
Kann man so etwas wie eine Entschädigung bekommen, da solche Schreiben (wie angedroht) die Runde machen?

7 Comments »

  • willou said:

    Eine Strafanzeige ist grundsätzlich möglich – erwarte
    bitte nur nicht zu viel davon. Tu es aber, wenn Du das
    Gefühl hast, dass es schlicht und einfach gut und
    richtig ist, das zu tun. Auch dann, wenn Erwartungen
    nicht erfüllt werden.
    Außer dem bereits benannten Verleumdungsparagraphen
    bietet sich als zusätzliche Möglichkeit, einen Strafan-
    trag wegen „Nachstellung (besser bekannt als Stalking)“
    zu stellen. Näheres siehe hier:http://dejure.org/gesetze/StGB/238.html
    Die Vorgehensweise sollte so sein, dass Du den anzu-
    zeigenden Vorgang so weit wie irgendmöglich detailliert
    dokumentierst und damit belegst. (Bitte alles in Kopie
    und die Originale behalten)
    Die Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft ist
    verpflichtet, Deine Strafanzeige entgegenzunehmen.
    Dabei ist es hilfreich, die hier zitierten Paragraphen
    anzugeben.
    Text ist in etwas: „Hiermit stelle ich Strafanzeige aus
    allen rechtlichen Gründen, inbesondere sind die
    Strafttatbestände der §§ 187 und 238 StGB erfüllt.
    Die Strafanzeige richtet sich gegen den deutschen
    Staatsbürger XX, letzte bekannte Wohnadresse XX.“
    Die Polizei wird Deine Strafanzeige an die Staats-
    anwaltschaft weitergeben. Dort wird nach geraumer
    Zeit (kann gut bis zu drei Monaten; in Einzelfällen
    länger, dauern) über das weitere Vorgehen ent-
    schieden.
    In sehr vielen Fällen (leider !!) entscheidet die Staats-
    anwaltschaft wg. mangelndem öffentlichen Interesse
    gegen eine Strafverfolgung und verweist auf den
    priv. Rechtsweg.
    ABER: Hiergegen kann Widerspruch gegen die Ein-
    stellung des Verfahrens erhoben werden. Dieser
    Widerspruch hat öfter dann Erfolg, wenn die Vorwürfe
    einen erheblichen strafrechtlichen Inhalt haben
    (z.B. Morddrohung o.ä.)
    Grundsätzlich ist es auch möglich, einen durch den
    Täter entstandenen Schaden zu beziffern und diesen
    einzuklagen. Dies geschieht aber auf jeden Fall
    auf dem Privatklageweg und hat größere Chancen
    auf Erfolg, wenn der Täter wg. der Straftaten ver-
    urteilt wurde.
    Insgesamt ist der Weg sehr aufwändig und wird durch
    den Auslandsaufenthalt des Täters nicht eben ein-
    facher. Aber dadurch sollte man sich nicht ab-
    schrecken lassen, wenn der Tatvorwurf erheblich ist.
    Manchmal bringt hier Zähigkeit einigen Erfolg –
    manchmal kann man zumindestens einen solchen
    Täter zum Schweigen bringen.
    UND – ganz wichtig: Wenn der Täter hier aus
    Deutschland Rente bezieht, kann ggfs. gegen
    Ihn eine Pfändung der Rente betrieben werden,
    wenn Deine Klage Erfolg hat. Hier gibt es
    zwar Einschränkungen (dem Rentner muss
    ein Mindestunterhalt bleiben) – aber je nach
    Höhe der Rente ist da was zu machen. Und
    was wird dieser Täter staunen, wenn ihm
    plötzlich Teile seiner Rente weggepfändet
    werden (mit einem entspr. Pfändungs- und
    Überweisungsbeschluss des Gerichts, das
    ein Urteil zu Deinen Gunsten gesprochen
    hat).

  • Der Total Freche HALLOWEEN said:

    im Strafgesetzbuch steht folgendes:http://dejure.org/gesetze/StGB/187.html
    sollte es dich belasten geh zur Polizei, nimm den Schriftverkehr mit und erstatte eine Strafanzeige.
    Die Staatsanwaltschaft wird den Fall prüfen und entweder einstellen oder das Ermittlungsverfahren fortführen.
    Da es über die Deutschen Landesgrenzen hinausgeht ist soetwas mit einem höhren Aufwand verbunden was zu einer eheren Einstellung des Verfahrens führen würde.
    Entschädigung kling eher nach einer Art abzockerei.
    Wenn der Angeklagte rechtskräftig Verurteilt wird, ist der Sache genüge getan.
    Welche Endschädigungskosten sind denn entstanden ?
    Psychischer Natur ?
    Gab es einen ambulaten oder stationären Krankenhaus aufenthalt ?
    Hat die Krankenkasse irgendwelche Arztkosten nicht übernommen ?
    Wo sollen denn da Kosten entstanden sein, die erstattet werden sollen ?
    Rufschädigung ? Musste irgendwo in einer Zeitung eine Anzeige geschaltet werden, um eine Richtigstellung oder Aufklärung herbeizu führen, dann muss es für die Ausgaben, Quittungen oder Belege geben, die dann von der Gerichtskasse erstattet werden können.
    Ich kann da keinerlei Entschädigungszahlungen erkennen, bei den Ausgaben entstanden sind, die durch Quittungen oder Belege nun nachgewiesen werden könnten.
    @nachtrag
    Eine Verfolgung findet nur nach Strafanzeige bei der Polizei statt, das ist immer der erste Gang. Dort erhält man auch ein Aktenzeichen unter der ein Ermittlungsverfahren geführt wird, so das ein Anwalt damit arbeiten kann.
    @nachtrag 2
    was verlangst du das sich einer in den Flieger setzt nach Asien fliegt und dem Typen eins auf die Fresse haut, damit er damit aufhört irgendwelche Briefe zu schreiben.
    Nimm die Sache so hin wie sie ist und sammel die Briefmarken ( da sind bestimmt ein paar ausergewöhnliche Exemplare aus Asien dabei ) und verkaufe sie an einen Sammler, dann hast du deine Entschädigungszahlungen ….
    :-)

  • Mike M said:

    Du kannst Anzeige erstatten, ich würd mich da aber vorher von einem Anwalt beraten lassen.
    Entschädigung kannst Du einklagen die nützt dir aber nicht viel weil damit die Gerüchte nicht aus dem Weg geräumt sind

  • funship said:

    Um Anzeige zu erstatten, brauchst du keinen Anwalt – bzw. du hast automatisch einen, weil sich der zuständige Staatsanwalt damit beschäftigt. Es kann allerdings sein, dass er dich auf den Weg der Privatklage verweist – in dem Fall wäre ein eigener anwalt dringend zu empfehlen, wenn man das wirklich machen will.
    Eine Entschädigung ist prinzipiell möglich – aber deutsche Gerichte tun sich damit einigermaßen schwer. Wieviel ist ein guter Ruf wert?

  • Berni said:

    Gegen eine im asiatischen Raum lebende Person vorzugehen, kannst du wohl getrost vergessen.
    Einen deutschen Staatsanwalt wird dieser Fall nicht interessieren bevor es nicht einen Toten gegeben hat.
    Die Polizei vertritt die gleiche Auffassung. Man sieht garantiert ohne Tat keinen Grund, tätig zu werden.
    Was bringt es dir, wenn es sich herausstellt, dass die Person psychisch gestört und dadurch nicht zu
    bestrafen ist ?

  • Frank said:

    Viele Antworten sind hier richtig. Nur noch soviel, du kannst natürlich dir einen Anwalt nehmen, hierzu gibt es sogenannte Beratungsschein beim Gericht, dort musst du erklären und beweisen, dass du nicht die Möglichkeit hast einen Anwalt zu bezahlen. Mit dem Beratungsschein gehst du bei einen Anwalt deiner Wahl, trägst dein Anliegen vor und der entscheidet mit dir zusammen ob ein Prozess erfolg haben wird oder nicht. Sollten die Aussichten für einen Prozess gut sein, wird er dann für dich Prozesskostenhilfe beantragen. Du musst dann nichts bezahlen. Ps. jedoch sieht es in deinem Fall nicht so gut aus, weil der Schuldige im Ausland wohnt. Selbst eine Unterlassungsklage wird da nicht viel helfen. Der Aufwand wäre für die Gerichte zu groß um hier über die Grenzen hinweg zu handeln. Somit wird man wohl das Verfahren einstellen. Aber lass dich beraten.

  • LongDong said:

    Ich gehe davon aus, dass man Dich auf den Weg der Privatklage verweisen wird. Schadensersatz für immaterielle Schädigungen ist in Deutscvhland kaum durchsetzbar.

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