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Unterstützung für Schwerbehinderte?

25 Oktober 2010 8 Comments

Also, wenn man plötzlich schwerbehindert geworden ist, studiert, kein BaföG bekommt, noch nicht gearbeitet hat (also keinen Anspruch auf Rente hat), keinen Anspruch auf Hartz IV hat (da Lebensgefährte)
Wo bekommt man dann Unterstützung her, oder kann solche beantragen. (Man kann ja nicht nur dem Freund auf der Tasche liegen). Kennt auch Ihr solche Fälle, wer kann helfen?

8 Comments »

  • Mimarspr said:

    Das BAföG ist immer noch von zentraler Bedeutung für die Studienfinanzierung. Es ist jedoch als gezielte Förderung ausgelegt und ist offensichtlich, dass die Fördersummen nicht ausreichend sind, um mit ihnen ein Studium zu bestreiten. Für StudentInnen mit Behinderung oder chronischer Krankheit gilt dies noch in weitaus höherem Maße, da sie einen deutlich erhöhten Finanzierungs- und Organisationsaufwand haben. BAföG allein kann also keinesfalls ein erfolgreiches Studium sicherstellen. Die Sozialerhebung zeigt, dass es unter behinderten oder chronisch kranken StudentInnen die gleiche niedrige Förderquote wie im Gesamtbild gibt. Allein die Fördersumme ist im Schnitt dank der unten erwähnten Freibeträge etwas höher.
    Trotzdem ist es eigentlich immer zu empfehlen, BAföG zu beantragen. Tatsächlich haben mehr StudentInnen Ansprüche als dann einen Antrag stellen. Außerdem sollte der Antrag möglichst früh (Juni bis Juli) gestellt werden.
    Dieses soll von seiner Konzeption aus der (teilweisen) Deckung eines ausbildungsbedingten Finanzbedarf dienen. Leistungen für einen erhöhten Lebensunterhaltsbedarf sind nicht vorgesehen, hier wird auf das Sozialgesetzbuch verwiesen. Daher bleibt der geringe Bedarfsatz auch für StudentInnen mit Behinderung oder chronischer Krankheit bestehen.
    Allerdings kann gemäß §25 Abs. 6 ein „Härtefreibetrag“ bei der Anrechnung des Einkommens von der Eltern oder der/des EhegattIn geltend gemacht werden. Hier werden besondere, behinderungsbedingte Aufwendungen – insbesondere solcher nach §§33 – 33b EStG (überdurchschnittliche Ausgaben durch die gesundheitsbedingte Situation können auf Nachweis berücksichtigt werden) – dieser Personen geltend gemacht. Darüber hinaus kann auch ein Freibetrag für behinderte Unterhaltsberechtigte, beispielsweise ein studierendes Kind, geltend gemacht werden. In beiden Fällen muss die Behinderung durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.
    Alle angegebenen Aufwendungen müssen im Bewilligungszeitraum erfolgt sein. Sind im EStG pauschalisierte Freibeträge vorgesehen, so werden diese angewandt. Gegen Nachweis können auch höhere Beträge berücksichtigt werden. Für allein erziehende Eltern kann ein zusätzlicher Freibetrag von bis zu 175 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere im Haushalt lebende Kind pro Monat geltend gemacht werden.
    Normalerweise wird BAföG nur für die sog. Regelstudienzeit gewährt. Diese ist in der Studienordnung des jeweiligen Studienganges geregelt. Für StudentInnen mit Behinderung oder chronischer Krankheit besteht nun die Möglichkeit, über diese Förderungshöchstdauer hinaus gefördert zu werden (§15 Abs. 3 Nr. 5).
    Ähnliche Regelungen wie für eine Behinderung (i.S.d. SGB IX) gelten für eine schwere Erkrankung. Diese stellt einen „schwerwiegenden Grund“ nach §15 Abs. 3 Nr. 1 dar.
    Zuständig für die Rückzahlung des Darlehenteils sind nicht etwa die Ämter für Ausbildungsförderung, sondern das Bundesverwaltungsamt. Die Darlehensrückzahlung ist eine der komplizierteren Teilregelungen des BAföGs. Sie finden sich in den §§18 ff sowie der „Darlehensverordnung“ (DarlehensV). Für Informationen und Rechenbeispiele zu Rückzahlungsmodalitäten empfiehlt sich das Angebot von Studis Online http://www.bafoegrueckzahlungsrechner.de.
    Die Rückzahlungspflicht ist immer einkommensabhängig (§18a Abs. 1). Zurückgezahlt werden muss erst ab einem monatlichen Einkommen von 960 Euro. Er erhöht sich um 480 Euro für die/den EhegattIn und um 435 Euro für jedes Kind. Für Schwerbehinderte erhöht sich dieser Betrag um die behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend §33b EStG. Ein Antrag auf Freistellung von der Rückzahlung ist in der Regel für ein Jahr beim Bundesverwaltungsamt zu stellen.
    Im Allgemeinen werden Menschen, die mit 30 Jahren oder mehr ein Studium beginnen, kategorisch aus der Förderung ausgeschlossen. Nach §10 Abs. 3 Nr. 3 gilt diese Grenze nicht, wenn persönliche Gründe die „rechtzeitige“ Studienaufnahme behindern. Dazu gehören insbesondere auch eine Behinderung oder Erkrankung. Weiterhin wird allerdings erwartet, das Studium unmittelbar nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung zu beginnen.
    Speziell für die Förderung von körperbehinderten und chronisch kranken Student/Innen gibt es die Georg-Gottlob-Stiftung:http://www.gottlob-stiftung.de/Preis/sub…
    Mehr Info über Behinderung und Studium siehe:http://www.studis-online.de/Studieren/st…

  • Poppy_I. said:

    Also, kein Bafög gibt es doch nur, wenn die Eltern zu viel verdienen (wenigstens bis zum 26. Lebensjahr).
    Wenn das Dein erster Studiengang ist, bekommst Du doch ein Studiendarlehen, zu beantragen z.B. bei der KFW Bank (in Hessen) http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Bi…
    Die Schwerbehinderung wird, glaube ich, erst bei Berufsantritt relevant, z.B. bei Steuerfreibeträgen. Aber, da kannst Du Dich auch noch mal genauer beim Versorgungsamt Deiner Stadt erkundigen.

  • Schubidu said:

    Das ist ein wenig knifflig, weil es stark auf die Art und den Umfang der Schwerbehinderung ankommt.
    Bei 100% Schwerbehinderung mit G (für Gehbehindert) im Ausweis, steht Dir z.B. mindestens eine kostenlose ÖPNV Fahrkarte zu.
    Ansonsten ist es eher schlecht, solange man noch nirgendwo irgendwas eingezahlt hat, gibt es auch keinerlei Anspruch ausser auf Hartz 4.
    Da gelten übrigens Sonderregeln für Schwerbehinderte – aber siehe oben.
    BAFÖG ist aber doch unabhängig von allem anderen und wird als Darlehen gewährt.
    Übrigens gibt es fast an jeder Uni Gruppen, die sich mit dem Thema Schwerbehinderte Studenten auskennen. Da würde ich doch mal bei der AStA nachfragen.

  • rotezora said:

    ging mir ähnlich, nur, dass ich nicht schwerbehindert bin…
    wenn dein partner genug verdient, wirst du nichts kriegen.
    heiraten – das wäre eine möglichkeit die krankenversicherung nicht selber tragen zu müssen und ihn in steuerklasse III zu bringen (spart einpaar hundert euro).
    ansonsten, suche dir eine eigene wohnung (wurde mir damals vom amt empfohlen. ich dachte, dass ich nicht richtig höre.)
    bei der krankenkasse kannst du einiges sparen, wenn du chronisch krank bist.
    ansonsten, ziemlich schwierige lage…
    tut mir sehr leid für dich. ich persönlich finde, dass diese hartz 4- geschichte nur mist mit sich gebracht hat.
    (ich habe, gott sei dank, wieder einen versicherungspflichtigen job.)
    lg und alles gute
    rotezora

  • Leo84 said:

    Harz IV.
    Leute, die von Geburt an erwerbsunfähig sind, sieht man des Öfteren in Fußgängerzonen betteln. Der von dir geschilderte Schwerbehinderte fällt auf dieses Niveau, erhält die gleichen Sozialleistungen, je nachdem, ob er selbstständig lebt oder betreut wird. Wird er von Familienangehörigen oder in einem Heim Betreut, gibt es noch weniger für die Person.

  • Cara said:

    Am besten an den VDK wenden. Die können bestimmt weiterhelfen.

  • Michael S said:

    Also ich bekommen durch meine Schwerbehinderung eine Rente wegen Erwerbsminderung! Ob und in welcher Höhe das auf dich zutrifft müsstest Du mal bei deinem Rentenversicherungsträger ( LVA oder BFA ) erfragen.
    Evtl. steht dir auch Wohngeld zur verfügung. Dieses ist bei der Stadtverwaltung zu erfragen.

  • Hein Mück said:

    Die Unterhaltssicherung – soweit nicht durch den Lebensgefährten gesichert wird hier durch Hartz IV geregelt. –
    Eine Buskarte reicht nicht fürs Abendessen!
    Wenn ein H im Ausweis steht, gibt es besondere Fördermittel. – dieser Buchstabe ist aber sehr selten und von den Ämtern heiß umkämpft….!

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