Abfindung wenn man nach Altersteilzeit geminderte Rente bezieht?
15 Oktober 2010
2 Comments
Habe mal im Internet gelesen, daß man eine Abfindung bekommt, wen man nach Altersteilzeit geminderte Rente bezieht. Wie hoch ist die ?
Habe mal im Internet gelesen, daß man eine Abfindung bekommt, wen man nach Altersteilzeit geminderte Rente bezieht. Wie hoch ist die ?
die Abfindung ist im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes geregelt.
Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer
vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v.H.
Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. der Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O/BATOstdeutsche
Sparkassen) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. des
Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb/MTArb-O) ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags bzw. des
Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 26 b BMT-G/BMT-G-O) und der ständigen Lohnzuschläge, die
bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2)
beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
gezahlt
was Gert F schreibt ist nicht richtig, weil es bei Alterteilzeit keine Kündigung gibt, denn der Vertrag endet automatisch beim Beginn Rente
die höhe liegt im ermessen des arbeitgebers
Gesetzlicher Anspruch auf Abfindung
Eine grundlegende Neuerung seit 01.01.2004 betrifft den Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung. Bislang war für einfache Arbeitnehmer kein gesetzlicher Abfindungsanspruch vorgesehen. Die in der Praxis häufige Abfindung beruhte einzig und allein auf Vereinbarungen der Parteien, die nicht selten erst vor Gericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses getroffen worden sind.
Diese Abfindungsregelung steht unter drei Voraussetzungen:
* Es muss sich um eine betriebsbedingte Kündigung handeln.
* Der Arbeitgeber bietet bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall an, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.
* Diese Abfindung liegt in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist auf ein volles Jahr aufzurunden.
Werden diese Voraussetzungen eingehalten und lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen, dann ist der Abfindungsbetrag fällig.
Für den Arbeitgeber kann dies vorteilhaft sein, da er die Höhe der Abfindung leichter kalkulieren kann. Die gesetzliche Festlegung führt auch zu einer größeren Transparenz gegenüber den bisherigen freien Verhandlungen, bei denen allerdings in der Regel auch schon von einem „Daumenwert“ in der Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr ausgegangen worden ist. Der Arbeitgeber wird im Fall des Zustandekommens der Regelung nicht mit dem Risiko eines Kündigungsschutzprozesses belastet, der schließlich in der Praxis dazu führen kann, dass er nach jahrelangem Prozessieren durch mehrere Instanzen zur Nachzahlung der kompletten Gehälter verpflichtet wird.
Für den Arbeitnehmer führt die Regelung zu einer größeren Rechtssicherheit. Schließlich ist es nie ganz ausgeschlossen, dass eine ausgesprochene Kündigung sich als wirksam erweist, womit der Arbeitnehmer ohne jeden Anspruch auf Abfindung dastehen könnte. Verfügt der Arbeitnehmer bereits über eine Anschlussbeschäftigung, dann ist die zusätzliche Abfindung ein willkommener, dazu noch steuerlich begünstigter Vorteil. Außerdem ist der Arbeitnehmer nicht mit dem Risiko konfrontiert, bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage wieder in den Betrieb zurückkehren zu müssen, wo er in der Praxis kaum noch erwünscht wäre.
Das Gesetz bietet aber nur ein Wahlrecht. Der Arbeitgeber ist also nicht gezwungen, eine Abfindung anzubieten. Ist er sich seiner Sache ganz sicher und hält er die Kündigung für unzweifelhaft wirksam (in der Praxis ein seltenes Phänomen), so kann er auf das Angebot einer Abfindung verzichten. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer ein etwaiges Angebot des Arbeitgebers aber auch nicht annehmen. Er kann nach wie vor ungehindert Kündigungsschutzklage erheben, wenn er meint, dass dies langfristig vorteilhaft ist gegenüber der schnellen Regelung in Form einer begrenzten Abfindung.
Die praktische Bedeutung der gesetzlichen Neuregelung liegt eher in einem gewissen Anstoß, eine solche Vereinbarung einzugehen. Abfindungen konnten schließlich auch nach früherem Recht frei verhandelt werden. Es war dazu auch durchaus nicht notwendig, unbedingt das Arbeitsgericht anzurufen. Häufig benötigten die Parteien dann in der Praxis aber doch den Druck des Gerichts, um sich zu einigen.
Leave your response!
You must be logged in to post a comment.