Angeben sollte man die Unfallrente schon beim Arbeitsamt, zumal man ja wahrscheinlich aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt vermittelbar ist, aber angerechnet und von der Sozialleistung abgezogen wird die Unfallrente erst, wenn man ALG II/Hartz 4 (Leistung gem SGB II) erhält. ALG 1 ist keine Sozialhilfe, sondern eine Lohnersatzleistung.
Zitat:
Die Unfallrente nach § 56 Sozialgesetzbuch VII (SGB) und das Verletztengeld nach § 45 SGB VII sind Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Sie fallen nicht unter die Schutzbestimmungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Auch eine Freilassung als zweckbestimmte Leistung nach § 83 SGB XII scheidet aus.
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Angeben sollte man die Unfallrente schon beim Arbeitsamt, zumal man ja wahrscheinlich aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt vermittelbar ist, aber angerechnet und von der Sozialleistung abgezogen wird die Unfallrente erst, wenn man ALG II/Hartz 4 (Leistung gem SGB II) erhält. ALG 1 ist keine Sozialhilfe, sondern eine Lohnersatzleistung.
Zitat:
Die Unfallrente nach § 56 Sozialgesetzbuch VII (SGB) und das Verletztengeld nach § 45 SGB VII sind Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Sie fallen nicht unter die Schutzbestimmungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Auch eine Freilassung als zweckbestimmte Leistung nach § 83 SGB XII scheidet aus.
Ja! Du musst dort alles offen legen.
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