Bevor jemand in Harz4 kommt muß der jenige erst sein eigenes Haus verkaufen und davon Leben, oder nicht?
17 Oktober 2010
3 Comments
Das ist Blödsinn!
Du hast das Recht, dein Haus, was du selbst bewohnst bis zu einer bestimmten Größe zu behalten. Auch bei den Grundstücken gibt es Richtlinien.
Dafür gibt es Vorschriften.
Allerdings bekommst du keinerlei Unterstützung für den Erhalt deines Hauses.
Und das ist die Ungerechtigkeit zu Wohnungsbesitzern.
Wohnungsbesitzer bekommen die Miete, die sie dann an den Hauseigentümer weitergeben. Der kann damit das Haus in Ordnung halten und Rücklagen bilden.
Der Hauseigentümer, der in seinem eigenen Haus lebt, bekommt nicht mal den Mindestsatz.
Ihm kann das Haus unterm A**** verfaulen.
@mytilena
wieso sollen arbeitende Steuerzahler, die meistens zur Miete wohnen, den Hausbesitzern, die jahrzehnte gratis wohnen, ihr Haus finanzieren ? Das geht ja wohl zu weit !
Außerdem sind Mietzahler keine Wohnungsbesitzer.
Nein ausser es wäre ne Villa
Grundsätzlich sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände – so auch Immobilieneigentum – des Arbeitssuchenden und seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind aber „ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung“ (§ 12 Abs. 3 Ziffer 4 SGB II).
Was unter einer „angemessenen Größe“ zu verstehen ist, ist weder gesetzlich noch in Ausführungsverordnungen bisher präzisiert worden.
Die „Angemessenheit“ der Größe eines Hausgrundstücks richtet sich nach der Grundstücks- und Wohnflächengröße. Bei Eigentumswohnungen bleiben die Grundstücksflächen grundsätzlich außer Betracht, da diese im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer stehen. Dort werden nur die Grundstücksflächen berücksichtigt, die dem jeweiligen Sondereigentum als Sondernutzungsrecht zur ausschließlichen Inanspruchnahme zugewiesen sind.
In der bisherigen Sozialhilfepraxis wurden Grundstücksgrößen bei Reihenmittelhäusern bis zu 250 qm, bei Doppelhaushälften oder Reihenendhäusern bis zu 350 qm und bei freistehenden Einfamilienhäusern bis zu 500 qm im städtischen bzw. 800 qm im ländlichen Bereich noch als angemessen angesehen.
Als „beanstandungsfreie“ Wohnfläche eines Familienheims wurden in der bisherigen Sozialhilfepraxis Grenzwerte bei Einfamilienheimen bis zu 130 qm Wohnungsgröße, bei Eigentumswohnungen bis zu einer Wohnfläche von 120 qm angesehen.
Eine Überschreitung dieser Wohnflächengrößen war zulässig
soweit die Mehrfläche der Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen diente; für jede weitere Person erhöhte sich die Wohnfläche um 20 qm;
bei häuslicher Pflege zumindest einer Person, die nicht notwendig der Sozialhilfeempfänger sein musste; in diesen Fällen wurde eine Überschreitung der Wohnflächengrenzen um 20 % (also bei Familienheimen auf insgesamt 156 qm und bei Eigentumswohnungen auf 144 qm) als gerechtfertigt angesehen;
wenn diese im Rahmen der örtlichen Bauplanung bei Schließung einer Baulücke durch wirtschaftlich notwendige Grundrissgestaltung bedingt war;
wenn sich diese aus den besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Eigentümers bzw. Wohnungsinhabers ergab.
Diese Werte und Grundsätze werden auch beim ALG II Anwendung finden.
jo würde ich mal sagen!
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