Braucht es einen Grund für eine Wohnungsbegehung/Besichtigung?
Ich bin vor drei (3!) Monaten in eine Wohnung bei einem privaten Wohnungsvermietungsunternehmen eingezogen. Jetzt wird demnächst der Heizungsmeßgerätstand abgelesen und laut Aushang macht dabei der Vermieter oder ein Beauftragter vom im Mietvertrag stehenden Recht(?) auf eine Wohnungsbegehung und Besichtigung Gebrauch. Ein Grund dafür wird nicht angegeben. Nur ein Verweis auf §8 des Mietvertrags.
In besagtem §8 findet sich zur Wohnungsbegehung/Besichtigung Folgendes:
„Der Vermieter hat das Recht, nach Voranmeldung während der normalen Geschäftszeit zwischen 8.00 und 19.00 Uhr die Wohnung zu besichtigen bzw. in dieser Zeit dringend notwendige Reparaturen auszuführen.“
Ich bin juristischer Laie, aber ich finde, den Abschnitt in dem Paragraphen des Mietvertrags könnte man auch so lesen, dass sich der Vermieter alle paar Tage anmelden darf, um in kurzen Abständen die Wohnung zu besichtigen. Das wäre ja kaum in meinem Sinne.
Ist das so rechtens? Jetzt lebe ich schon über 15 Jahre alleine in Mietwohnungen, aber solch ein Vermieterwunsch ist mir noch nie untergekommen. Selbst nicht, als ich mal möbliert bei einem Rentner gemietet habe. Hier wird bei ähnlichen Fragen ja gerne geschrieben, dass ein Vermieter höchstens so alle 2 Jahre mal „einfach so“ die Wohnung besichtigen darf. Wo müsste das denn genau geschrieben stehen und ab wann zählen die 2 Jahre? Bei der Schlüsselübergabe vor drei Monaten war die Vermietervertreterin ja schon da…
Ist eh ein komisches Unternehmen. Die Kaution musste ich bar im Voraus bezahlen, obwohl im Mietvertrag indirekt steht, dass ich es in Raten zahlen darf. (Ein Verweis auf den entsprechenden BGB-Paragraphen findet sich im Vertrag). Ach ja, und beim Auszug muss man die Wände weiss streichen. Mein Vormieter tat mir richtig leid. Die Wohnung hatte er nur ein paar Monate bewohnt, die sah tip top aus, aber wegen der pingeligen Vermietervertreterin musste er bei der Schlüsselübergabe noch den Pinsel schwingen!
Wenn das vertraglich so vereinbart ist, wie du schreibst, ist das zulässig.
„…Der Vermieter kann sich das Recht zu Besichtigungen im Mietvertrag einräumen lassen, Besichtigungen ohne Vorankündigung sind aber immer unzulässig. Steht im Mietvertrag etwas anders, ist die Klausel unwirksam…“
Lies dir am besten mal die ganze Seite kurz durch, da wird deine Frage genau beantwortet.
„…Allgemeine Besichtigung – ohne konkreten Grund – In Abständen von 1 bis 2 Jahren zulässig. Viele Urteile dazu z.B. LG Berlin WM 1980, 185 )…“
Der Vermieterwunsch ist rechtens, aber in Deinem Falle unerklärlich. Nur in einem Schreiben an alle Mieter des Hauses (wegen der Ablesung) wird so etwas eingefügt. Meist hat ein ein Handwerkerproblem, dass dabei gelöst werden soll Er will Dich sicher nicht kontrollieren, ob unter dem Bett richtig sauber ist.
Ja es ist so ,wenn es im Mietvertrag so steht.Mein Freund arbeitet bei einer Wohnungsverwaltung ,und sagt es wäre damit verbunden damit man Einsicht hat über den Zustand der Wohnung. ( Messiwohnung )
Man muß ihn nur einlassen,wenn er sich angemeldet hat und einen besonderen Grund hat.Sonst nicht.Nur mal die Wohnung besichtigen,ist kein Grund,eher Schnüffelei.Man muß nicht mal den Ableser reinlassen.Viele meinen,läßt man ihn nicht rein und er muß wiederkommen,müßte man das bezahlen.Stimmt nicht.Dann wird der Verbrauch geschätzt.So etwas in einen Mietvertrag zu schreiben,daß der Vermieter,die Wohnung besichtigen kann,wann immer er will,ist unzulässig.Im Mieterverein zu sein,ist immer zu empfehlen.Wir sind drinnen und es hat sich schon oft gelohnt,da Mietglied zu sein.Vermieter,nehmen sich einfach Rechte raus,die meist unzulässig sind.
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