Darf man ein Taschenmesser mit sich führen? ein normales Schweizer Taschenmesser?
15 Oktober 2010
6 Comments
wenn die Klinge nicht länger ist als 12,5 cm und es nicht über eine Vorrichtung verfügt, die Klinge schnell zu öffnen ( Federmechanismus, Einhandknopf ), dann ja.
bb
black Jack………….wieso unterstellst du mir deinen Purismus und das ich so agiere? du bist doch diejenige die sich mit Nebenaccounts ihre Sockenpuppen hochputsch. gelle „Zurra“
Im Allgemeinen schon – ausgenommen in Sicherheitsbereichen und Flugzeugen
ab 18 schon.
Ja, außer im Flieger, da muß es ins Frachtgepäck. Hab stets eins im Auto. Oft gebraucht. Zum essen, Pilze sammeln oder Flaschen öffnen, auch schon zum Nägel schneiden und feilen.
stimmt erst wenn man 18 ist.
[unsere lehrer haben immer eins zum früchte schneiden mit XD]
Ein „normales“ Schweizer Taschenmesser unterliegt weder in der Klingenlänge (12,5 cm) noch in seiner Vorrichtung (Springmesser) gesetzlichen Auflagen und darf außerhalb von ausgewiesenen Sicherheitsbereichen oder kenntlichgemachter Verbotszonen unbedenklich mitgeführt werden.
Bedenklicher erscheint mir hier schon eher die Praxis von Tetrazepam …, sich mit dieser Frage wieder einmal eine BA durch eine seiner Nebenprofile zu verschaffen.
Ein normales Schweizer Messer darf man unabhängig von Klinge und Alter führen wann und wo man will. Ausnahmen könnte es z.B. bei Versammlungen geben. Aber ansonsten ist das nicht verboten, da gibt es in §42a WaffG keine vorschriften.
@Tetrazepam diabolical Resurgence: Wie bitte kommst du den auf 12,5?
Davon steht glaube ich im ganzen WafffG nichts. Und in §42a schon gar nicht:
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
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