Erstattung Rentenversicherungsbeiträge, Antrag abgelehnt weil der Antrag nicht zurückgesendet wurde.?
15 Oktober 2010
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Meine Freundin ist seit über 2 Jahren verbeamtet. Vorher hat sie in die Rentenversicherung als Azubi und Angestellte eingezahlt. Nachdem wir einen schriftlich Antrag auf Erstattung geschickt haben bekamen wir das Formblatt V900 zurück. Diese lag bei uns 2 Monate herum, da wir keinen Zeitdruck hatten. Irgendwann kam dann eine Erinnerung per Post. 3 Wochen später kam dann die offizielle Ablehnung des Antrages mit dem Vermerk, dass der Antrag abgelehnt wird, da der für die Erstattung erforderliche Antrag nicht zurückgesendet wurde.
Wir haben jetzt schon Widerspruch erhoben. Wie kann ich nun erfolgreich den Widerspruch begründen? Hat jemand eine Idee oder kennt sich hiermit aus?
1. Der Widerspruch wird begründet, indem der Antrag ausgefüllt und an die Rentenversicherung geschickt wird. Weitere Erklärungen sind nicht erforderlich. Kosten für das Widerspruchsver-fahren werden nicht erstattet, weil die Rentenversicherung die Sache nicht verschuldet hat.
2. Auf die Mahnung hin hätten Sie ja ggfls. völlig problemlos eine Fristverlängerung beantragen könnten.
3. Um über einen Antrag entscheiden zu können, müssen – gesetzlich vorgesehene – Sachverhalte geprüft werden. Dazu ist die Mitwirkung des Antragstellers erforderlich. Wenn Sie nicht mitwirken wollen, hätten Sie sich ja den Antrag auch sparen können.
4. Sie können den Antrag ja auch jederzeit neu stellen.
5. Wenn Sie eine Leistung erreichen wollen, müssen Sie die Gegenseite – die Rentenversicherung – auch in die Lage versetzen, das beurteilen und entscheiden zu können.
wenn ihr den Vordruck so lange liegen gelassen habt,ist bestimmt die Abgabefrist überschritten. Wenn ihr sogar gemahnt worden seit und ihr es nicht fertiggebracht habt das Formblatt auszufüllen, habt ihr Pech gehabt.
Hab mir mal den Vordruck V900 durchgelesen. Da wird auf den folgenden § verwiesen
§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Was geht dir überhaupt deine Freundin an? Die kann sich wohl selbst darum kümmern. Sie hat ja wohl fast 40 Jahre Zeit um das noch richtig zu stellen. Wenn du selbst Ratschläge brauchst, dann schreib es auch.
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