Gibt es bei Kaufverträgen von Rassekatzen auch 14tägiges Rücktrittsrecht und Anzahlung zurück?
Hallo,
ich habe vor 8 Tagen einen Kaufvertrag bei einer Maincoonzüchterin unterschrieben und eine Anzahlung von 200 Euro zahlen müssen.Jetzt muss ich aber leider von dem Vertrag zurücktreten weil etwas finanzielles dazwischen gekommen ist und ich dann in zwei Wochen den Rest des Kaufpreises nicht aufbringen kann.Ich habe der Züchterin dies geschildert und sie will mir nur 100 Euro zurückerstatten weil sie ja angeblich die Katze hätte in den acht Tagen verkaufen können.Ja jetzt kommts aber auf Ihrer Homepage wurde und wird die Katze die ich angezahlt hatte noch immer als frei angeboten trotz das ich sie vor acht Tagen angezahlt habe.So also ist diese Züchterin doch nur auf Geld raus.Gibt es denn nicht auch bei Tierkaufverträgen dieses 14tägiges Rücktrittsrecht so das ich doch die komplette Anzahlung zurückverlangen kann?
Wer weiss darüber Bescheid?
Gruss kaetzchen
Wenn du vom kauf zurück getreten bist, muß sie ja die katze weiter anbieten, sie will sie doch schliesslich verkaufen.
Wie sicher so eine anzahlung ist, hast du ja gerade bewiesen.
Also grundsätzlich ist eine Anzahlung beim Nichtzustandekommen eines Kaufvertrages zurückzuerstatten.
Das Konsumentenschutzgesetz regelt das ganz konkret.
Da Du innerhalb der gesetzlichen Rücktrittsfrist (14 Tage) vom Vertrag zurückgetreten bist (was Du auch ohne angabe eines Grundes tun kannst) steht dir die ganze geleistete Anzahlung wieder zu.
Im Falle eines Rechsstreites kommt es eigentlich nur darauf an, ob du die Zahlung der Anzahlung beweisen kanst (Quittung etc.).
VORSICHT! Das ist österreichisches Recht. ich denke aber, dass das deutsche Recht nicht anders sein wird.
Ei natürlich sind Züchter NUR auf das Geld aus.Was dann sonst?
Und daß sie aus Deiner Notlage noch Kapital schlagen wollen,verrät auch einiges über den Charakter solcher Leute.
Da Tiere richtigerweise im rechtlichenSinne auch als Sachen,als Handelsgegenstände zu sehen sind,würde ich mich bei einem Anwalt kundig machen.Wenn Du im Moment finanziell nicht so gut bestückt bist,kannst Du beim Amtsgericht Beratungshilfe (für das Honorar des RAs) bekommen.Auch darüber weiß ein Anwalt Bescheid.
Laß Dir das ja nicht gefallen !!!
Drohe der Tusse mit der Presse und dem Verbraucherschutz.Solche Leute scheuen meist nichts mehr,als daß ihre dubiosen Machenschaften an die Öffentlichkeit gelangen.
Zieh das durch !!!Ich drücke Dir die Daumen.
Ein 14 tägiges bzw. 1 Monat langes Rückgabe- oder Widerrufsrecht gibt es nur bei Fernabsatzgeschäften §312b BGB oder bei Haustürgeschäften §312 BGB im Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer an Verbraucher) und selbst dann selten auch nicht. Dh. in Fernabsatzfall reicht es dass der Kaufvertrag per Fernabsatzvertrag geschlossen wird man kann die Waren auch vor Ort abholen (Hauptmeinung) und trotzdem Widerrufen.
Aber im vorliegendem Fall ist der Vertrag wohl bei der Züchterin vor Ort geschlossen worden.
Nach dem österreichischen Konsumentenschutzgesetz ist das ebenso allerdings beträgt die Widerrufsfrist in Östereich nur 7 Tage.
Ansonsten gilt „pacta sunt servanda“ an Verträge hat man sich zu halten Härten werden in Kauf genommen.
Aber wie wir schon selbst erkannt haben sind wir nun auf das Wohlwollen der Vertragspartnerin angewiesen, die daraus natürlich Geld machen will.
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