Kann bei Rentenpfändung die getrennt lebende Ehefrau herangezogen werden?
21 Oktober 2010
3 Comments
Der Rentgenbetrag liegt unter der Pfändungsfreigrenze. Die Rentenanstalt will das Einkommen der getrennt lebenden Ehefrau zum Rentenbetrag als Einkommen hinzuziehen. Ist das möglich?
Huskyras……..ich an deiner Stelle würde ganz schnell diesen Anwalt in die Wüste schicken, den die Rente ist ein Einkommen und Einkommen sind immer Pfändbar, außer diese liegen unter der Pfändungsfreigrenze. Diese liegt zur Zeit bei einer Einzelperson bei 980, 00 EUR, alles was diesen Betrag übersteigt, kann und wird Gepfändet.
Da die Ehefrau nur Räumlich getrennt von ihrem Mann lebt, aber noch immer verheiratet ist, Ja da kann das Einkommen der noch Ehefrau, als Gesamteinkommen zu Grunde gelegt werden. Ergo wird es so gestellt, das seine Rente und ihr Einkommen als Beispiel : 3.000 EUR ergeben, die Pfändungsfreigrenze für Verheiratete liegt bei 1.680 EUR, Ergo kann ein Betrag von 1.320 EUR gepfändet werden.
Den der Schuldner zu Gänze abgezogen bekommt und die Differenz, von der noch Ehefrau an den Ehemann zu leisten ist.
bb
Jeder ist für seine Schulden selber verantwortlich. Das Einkommen bzw. die Rente des Ehepartner kann daher nicht zum Einkommen hinzugefügt werden. Da spiet es gar keine Rolle ob ihr getrennt lebt oder nicht.
Im übrigen sind Renten sehr wohl pfändbar, wenn sie höher sind als die Pfändungsfreigrenze.http://www.keine-schulden-haben.de/rente…
Rente ist, laut Aussage meines Anwalts ,nicht pfaendbar.
Deshalb verstehe ich den Ausdruck „Rentenpfaendung“ nicht,weil ich den noch nicht gehoert habe.
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