Mini-Jobber werden nicht die gleichen Rechte wie dem Stammpersonal gewährt.Sind diese Rechte einklagbar?
15 Oktober 2010
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Ein Rentner übt einen Minijob aus der ihm seit 3 Jahren 400.-€ jeden Monat einbringt.
Der Arbeitgeber weigert sich allerdings bezahlten Urlaub zu gewähren. Ebenso verweigert er Weihnachtsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Inwieweit sind rückwirkend diese Forderungen auf dem Klageweg einzutreiben?
Sowohl Lohnfortzahlung im Krankheitsfall als auch Urlaubsanspruch richten sich wie andere Arbeitsverhältnisse auch nach den gesetzlichen Regelungen. D.h. es gibt keinen Unterschied zum normalen Arbeitsverhältnis. Die Durchsetzung kann sich jedoch als schwierig erweisen.
und:
Aushilfsbeschäftigte
Eine weitere Arbeitnehmergruppe sind Aushilfen und geringfügig Beschäftigte (siehe hierzu auch: Studentenjob, Minijob). Hier gelten entgegen einer weitverbreiteten Überzeugung nahezu keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Sowohl der Kündigungsschutz als auch etwa Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder gesetzlicher Urlaub stehen auch diesen Arbeitnehmern uneingeschränkt zu. Früher übliche Differenzierungen sind als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz längst beseitigt. Erleichterungen gibt es hier allerdings in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht; arbeitsrechtlich sind zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen für Aushilfen zulässig (§ 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB).
Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung und im Falle des Schweigens auf die Geltendmachung binnen einer First von drei Monaten ab Fälligkeit einzuklagen.
Krankengeld wird bei Minijob bezahlt. Informiere Dich bei der Minijobzentrale. Der Arbeitgeber bekommt das Geld teilweise wieder. Urlaubs- und Weihnachtsgeld müssen nicht unbedingt gezahlt werden. Das hängt vom Tarifvertrag und dem Vertrag mit dem Minijobber ab.
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