Muss ich die Witwenrente zurückzahlen?
19 Oktober 2010
6 Comments
Hallo,
Vor 4 jahren ist mein Mann verstorben, seit dem bekam ich Witwenrente, nun kam heute ein Schreiben das es einen Berechnungsfehler gabe und ich deshalb zuviel bekommen habe und ich nun eine Rückzahlung von über 6000,- Euro zahlen soll. Ich bin total verzweifelt da ich soviel Geld auch nicht besitze, Das ganze ist 4 jahre her können die das Geld noch zurück fordern? Muss ich den gesamten Betrag zahlen? Es war ja nicht mein Fehler .
Als erstes würde ich einen Anwalt aufsuchen (Sozialrecht) , um eine Rückzahlung wirst du nicht rum kommen können aber da es ein Verwaltungsfehler war , könnte es sein das du nur die hälfte zahlen musste , dazu müsstest du dann immer wieder Einspruch einlegen , habe gerade verschiedene Gerichtsurteile darüber gelesen, dein Anwalt wird dich dabei unterstützen , mache dir keine Sorgen .
Ja, 4 Jahre ist die Frist für Rückforderungen von Leistungen aus der Sozialversicherung!
@Nachtrag, ob sie dich aber pfänden können hängt von deiner Rentenhöhe ab!
Dass die Behörde hier einen Fehler begangen hat, führt allerdings nicht automatisch dazu, dass Sie deswegen das Geld behalten dürfen. Vielmehr kommt es im Wesentlichen auf die Frage an, ob Sie auf den Bestand des Verwaltungsakts vertrauen durften.
Maßgeblich ist hier § 45 des zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X).
Nach dieser Vorschrift genießen Sie Vertrauensschutz insbesondere dann, wenn Sie als „Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen“ haben, die Sie „nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen“ können (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
ABER:
Für die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit gilt ein strengerer Maßstab.
Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X hätte die BfA bereits innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche „die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen“, tätig werden müssen.
Allerdings reicht die bloße Kenntnis der Tatsachen nach neuerer (allerdings uneinheitlicher) Rechtsprechung nicht aus, sondern es wird vielfach vertreten, dass die Behörde auch die fehlerhafte Rechtsanwendung erkennen muss, um den Lauf der Jahresfrist in Gang zu setzen (so BSG 60, 240; BSG 62, 108).
Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X kann der Vertrauensschutz rückwirkend nur dann versagt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
In Ihrem Fall kommt dabei nur die Alternative des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X in Betracht, nämlich wenn Sie „die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte(n) oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.“
Diese Einschränkung beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der die Fehlerhaftigkeit eines Bescheides ohne besondere Mühe erkennen konnte, auch mit der Rücknahme rechnen muss.
Hierbei kommt es zum Einen auf die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen an, zum Anderen auf die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungsakts.
Also zum Anwalt gehen und sich beraten lassen ggf. auf Rückzahlung auf Raten einstellen
Ergänzend zu meinen Vorrednern.
Solltest Du keinen Rechtsschutz haben, würde ich mich an einen Sozialverband wenden, die haben tagtäglich mit solchen Angelegenheiten zu tun.http://www.vdk.de/perl/cms.cgi?ID=de228
vg – ©
Habe schon von ähnlichen Fällen gehört, die zahlen mussten. Bitte wenden Sie sich aber unbedingt an einen Anwalt.
Wenn Sie zahlen müssen geht das sicher aber auch mit Teilzahlungen.
Generell muß man bei Fehlern von Behörden trotzdem zurückzahlen. Ob das Ganze tatsächlich ein Fehler in der Berechnung war und inwieweit dies vom Begünstigten seinerzeit überhaupt erkennbar war (Vertrauensschutz) und / oder verjährt ist, würde ich unbedingt durch Anwalt (Sozialrecht) prüfen lassen.
Abgesehen davon: Es wird auch abgesehen von obigen Gesichtspunkten (Vertrauensschutz) nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird!
Generell hängt im schlimmten Falle die Höhe einer möglichen Rückzahlung daran, ob hierfür überhaupt Geld vorhanden ist. Wenn keine Rücklagen vorhanden sind also von der Höhe der Rente.
Bei der Berechnung gibt es Freibeträge in Form von Eigenbedarf – Einbehalt. Wird die dafür vorgesehene Einkommensgrenze überschritten, muß man zurückzahlen, wobei allerdings Ratenzahlungen üblich sind. Diese können ggf. auch selber (mit Begründung) ohne bzw. mit Anwalt der Höhe nach vorgeschlagen werden! Wird diese Einkommensgrenze unterschritten, muß man nichts zurückzahlen und dies ggf. jährlich erneut z.B. durch Rentenbescheid nachweisen.
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