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Problemfall Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

17 Oktober 2010 5 Comments

Hallo liebe Leute,
Zum Fall: eine Dame war krank gemeldet mit diversen Krankheiten. Die letzte krankmeldung überschnitt sich um einen Tag mit der darauf anfangenden Kur (Krankmeldung bis 20., Beginn der Kur am 20.).
Obwohl dann eine Bescheinigung des Arztes kam, dass sie am 20. wieder arbeitsfähig gewesen ist (er hatte sich bei der Ausstellung vertan). Nun gibt es wohl ein neues Gesetz, dass mit Hinzutreten einer weiteren Krankheit, die Zeit weiterläuft, oder so.
Daher hatte dann der Arbeitgeber nach 6 Wochen kein Gehalt mehr gezahlt. Es soll die Krankenkasse oder die Rentenversicherung eintreten, die dann wohl auch weniger zahlen.
Wann zahlt denn die Krankenkasse, wann die Rentenversicherung?
Was kann mal hier tun ???…. m.E. müsste eigentlich der Arbeitgeber weiter zahlen, da verschiedene Krankheiten.
Ist mit finanziellen Einbußen für sie zu rechnen? Soll man der Rentenversicherung mitteilen, dass die relevante Krankheitszeit am 19. endete?
Vielen Dank euch

5 Comments »

  • Merce201 said:

    also so weit ich weis bis 6 wochen der AG danch die KH bis 60% des gehaltes, rufe doch einfach mal bei nder KH an die klären dich auf, dann weißt du es ganz genau

  • Franzisk said:

    Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall endet für den Arbeitgeber nach 6 Wochen Krankheit. Danach übernimmt die Krankenkasse die Lohnfortzahlung – allerdings nicht im vollen Umfang. So weit ich informiert bin beträgt die Leistung dann 56 % des letzten Gehalts

  • Tina K. said:

    Bei einer Erkrankung zahlt der Arbeitgeber für sechs Wochen oder 42 Tage den Lohn fort. Nach dieser Frist zahlt die Krankenkasse Krankengeld bis zu 78 Wochen.
    Wird nach der Krankschreibung eine Kur angetreten, die auf einer anderen Erkrankung beruht, zahlt der Arbeitgeber wieder für die Zeit der Kur.
    Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes besteht eben auch bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, unabhängig davon, ob die Kosten der Maßnahme der Sozialversicherungsträger (das kann die Krankenkasse oder Rentenversichg. sein) ganz oder teilweise trägt, wenn die Maßnahme stationär durchgeführt wird.
    Zu Beachten ist hierbei aber die 12-Monats-Frist.
    Für die Bildung der 12-Monats-Frist ist auf den jeweiligen Beginn „derselben Erkrankung“ zurückzugehen, für den ein grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 42 Tage bestand.
    Das heißt, gab es die gleiche Erkrankung, die jetzt zur Kur führt, in diesem 12-Monats-Zeitraum schon einmal, ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung innerhalb 12 Monaten (gerechnet vom Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit an) auf sechs Wochen insgesamt begrenzt.
    Gruß Tina K.

  • MelissaS said:

    § 3 EntgFZG
    (1) Satz 1: Wird ein AN durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den AG für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
    Satz 2: Wird der AN infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten AU den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
    1. er vor der erneuten AU mindest. sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit au war oder
    2. seit Beginn der ersten AU infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
    Nach sechs Monaten tritt normalerweise die Krankenkasse mit der Lohnfortzahlung ein, dies sind ca. 60 – 70 % des Gehaltes.
    Allerdings gibt es wie oben in §3 EntgFZG auch andere Regelungen.
    Es muss jedoch auch falls vorhanden der gültige Tarifvertrag mit einbezogen werden, hier sind zumeist die Höhe der Entgeltfortzahlung als auch die Anzeige- oder Nachweispflicht vermerkt.
    $9 EntgFZG
    (1) $ 3 entspricht ebenso für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine……
    heißt auch hier ist der AG verpflichtet die ersten 6 Wochen eine Lohnfortzahlung zu leisten.
    Hoffe ich konnte ein wenig helfen.

  • Uwe N said:

    Die Rentenversicherung zahlt nur bei Kur und Reha Aufenthalt!!!! 6 Wochen bei Krankheit Lohnfortzahlung!!! Danach die Krankenkasse!!! Das Krankengeld wird einschließlich der Sonntag mit gerechnet. Da bei zu berücksichtigen, Überstunden zählen beim Krankengeld nicht!!! Nur der Normale Lohn!!! Finanzellen Einbußen gibt es bei gesetzlichen!!! Prozentsatz liegt bei ca. 67% von 100% Lohn!!!! Bei Privaten Krankenkasse bekommt man mehr Krankengeld!!

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