Rückzahlung von Sozialhilfe nach dem Tod?
19 Oktober 2010
4 Comments
Unsere Mutter ist vor neun Monaten verstorben. Sie lebte die letzten zwei Jahre im Pflegeheim. Das Sozialamt zahlte dazu, da ihre Rente u. die Pflegeversicherung nicht ausreichte, die Kosten zu decken. Nun kommt das Sozialamt u. will wissen, wieviel Geld am Todestag noch vorhanden war, abzüglich aller Kosten wie Beerdigung etc. Es waren ca. € 1400,–, die mein Bruder u. ich uns teilten. Gibt es da einen Freibetrag, oder müssen wir dieses Geld zurückzahlen?
Ihr müsst nach § 102 vermutlich nichts zurückzahlen, weil der dreifache Grundbetrag höher ist. Trotzdem müsst ihr erstmal alles angeben, dann kriegt ihr einen Bescheid, ob und wieviel ihr zurückzahlen müsst. Widerspruch kann dann immer noch eingelegt werden. (Es gibt gerüchteweise Sachbearbeiter, die haben Flecken auf der Brille, wenn es um Rechte der Leistungsbezieher bzw. der Erben geht, die finden sowas nie.)
Es gilt das hier SGB XII:
§ 102 Kostenersatz durch Erben
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
@ secrets
Auch als Rentner mit unterstützender Sozialhilfe ist man in erster Linie immer noch Mensch, und daher gelten auch für diese die Menschenrechte.
Dazu gehört auch, daß man ein (viel zu) kleines Vermögen aufbauen/haben darf, um darüber frei zu verfügen.
Was mich wundert, wenn Deine Mutter einen Zuschuss vom Sozialamt bekommen hat, wie kann es dann sein, dass nach Abzug der Beerdigungskosten immer noch 1.400 Euro übrig waren. Wurden vorher nicht alle Ersparnisse beim Sozialamt angegeben? Dann könnte auch hier noch eine Prüfung erfolgen.
War es Bargeld oder war es Geld von Konten? Naja, wenns Bargeld war, woher soll das Sozialamt wissen, wieviel im Kissen lag?
war da wirklich Geld übrig ??
sorry aber auch das Sozi ist nicht allwissend und testet erstmal .
Da waren vielleicht noch private Schulden ? die ihr bezahlen musstet ?
Ihr müsst es zurück zahlen.
Freibeträge (2600,-) gibt es nur für den Bezieher der ergänzenden Grundsicherung und nicht für die Erben.
Leave your response!
You must be logged in to post a comment.
Erklärung:
Auf der einen Seite bieten Rentner, ihre Dienstleistungen an. Dabei suchen wir ständig weitere Rentner, um unser Angebot zu vergrössern. Bitte hier anmelden: (Anmeldung)
Auf der anderen Seite haben hier Privatpersonen oder auch Unternehmen die Möglichkeit, Dienstleistungen zu erwerben.
Wichtig:
Kontakt:
Rentner Power
Dorfhaldenstrasse 16
CH 6052 Hergiswil NW
Tel.041 629 01 01
Mail an den Rentner Power
EMPFEHLUNGEN
SOS Freiwilligenarbeit