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Was darf man von seinem Geld behalten,wenn Mutter ins Heim geht?

19 Oktober 2010 3 Comments

Was dürfen wir(5Kinder)von unseren Einkommen,Vermögen etc… behalten,wenn unsere Mutter ins Heim geht?falls Rente und Pflegegeld nicht reichen.Gibt es da feste Beträge die wir als Kinder abtreten müssen?und wie hoch darf unser Einkommen sein um nicht zuzahlen?(z.b Single)

3 Comments »

  • Philemon said:

    Sieh bitte mal auf dieser Seite nach:http://www.elternunterhalt.org/

  • uweelena said:

    Den Selbstbehalt, der bleibt euch. ca 900 Euro pro Monat. Alles was mehr ist, da bleiben nur noch 10 % für euch.
    Grüße Uwe

  • Anna said:

    Als Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern und auch Schwiegerkindern zu verstehen, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Die Rechtsgrundlage für diese Ansprüche gegen erwachsene Kinder ergibt sich in Deutschland unter anderen aus den §§ 1601 ff., hinsichtlich der Einstandspflicht der Kinder insbesondere § 1601 und § 1602 Absatz 1 BGB.
    Die Frage des Elternunterhalts stellt sich in der Praxis häufig dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind. Die monatlichen Heimentgelte sind inzwischen vielfach so hoch geworden, dass das eigene Einkommen oder Vermögen der Heimbewohner für das Begleichen der Kosten nicht mehr ausreicht.
    Die Differenz zwischen dem Einkommen und den Heimkosten wird in der Praxis häufig zunächst vom Sozialamt übernommen. Der Unterhaltsanspruch der Eltern, die nunmehr Sozialhilfeempfänger geworden sind, geht auf die Behörde über § 94 SGB XII, sobald und soweit diese Leistungen erbringt. An dieser Stelle können die Sozialämter die Kinder in Zahlungsregress nehmen. Dazu prüft das Sozialamt zunächst, ob von den Kindern Elternunterhalt verlangt werden kann. Dazu wird von den Kindern häufig zunächst eine Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt, gleichzeitig wird ihnen eine Rechtswahrungsanzeige zugeschickt. Dem Sozialamt gegenüber müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 1605 BGB dargelegt werden. Dies kann im übersandten Fragebogen oder als frei formulierter Text geschehen. Danach werden die unterhaltspflichtigen Kinder über das Ergebnis informiert.
    Während Befürworter die Elternunterhaltspflicht bei Pflegebedürftigkeit als selbstverständliche Form der familiären Solidarität betrachten, bemängeln Kritiker die derzeitige Rechtslage und Handhabung durch die Sozialämter und Justiz oder stellen den Sinn des Elternunterhalts insgesamt in Frage.
    Einige Punkte, die als kritisch betrachtet werden:
    Unterhaltspflichtige Geschwister werden wie in einer gesamtschuldnerischen Haft betrachtet. Geschwister, die unter Konsumverzicht Rücklagen über dem Schonvermögen erarbeitet haben oder durch stärkeres berufliches Engagement ein höheres Einkommen aufweisen, zahlen anteilig mehr als andere. Dies wird als Bestrafung eigener Leistung und Sparsamkeit im Geschwistervergleich empfunden und kann Konflikte innerhalb der Familie erzeugen.
    Die eigene Altersvorsorge, die nur bis zu 5 % des Bruttoeinkommens auf den Selbstbehalt angerechnet wird, wird angesichts immer geringerer gesetzlicher Renten als zu niedrig betrachtet. So kann die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern zur eigenen Altersarmut beitragen. Auch eine Absicherung gegen eigene Arbeitslosigkeit im späteren Erwerbsleben ist so kaum möglich.
    Die tatsächliche Handhabung durch die Sozialämter – etwa in Bezug auf die Höhe des Schonvermögens – unterscheidet sich je nach Amt, Region oder Bundesland sehr stark. Hier werden einheitliche, klarere Richtlinien gefordert.
    Zur Feststellung der Unterhaltspflicht müssen die Kinder und ihre Ehepartner ihre Vermögens-, Einkommens- und Ausgabenverhältnisse gegenüber dem Sozialamt offenbaren, auch wenn sie letztlich keinen Unterhalt leisten müssen.

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