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Wie viel Jahre muß man verheiratet sein, damit der Partner Witwenrente bekommt?

16 Oktober 2010 5 Comments

Eine Kollegin von mir lebte viele Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft. Als es dem Mann gesundheitlich schlecht ging, haben sie schnell geheiratet. Dann starb der Mann, die Rente wurde erstmal abgelehnt. Nach vielem Hin und Her bekommt sie jetzt aber doch Witwenrente.
Früher betrug die Wartezeit 10 Jahre bei Kinderlosen.
Mit Kindern bestand sofort Anspruch.

5 Comments »

  • Hanna said:

    In der Schweiz: 7 Jahre muss die Ehe dauern.

  • Sunnyflo said:

    Keine Mindestdauer – siehe folgender Link:
    “ …Mit der neuen Eheschließung fallen erst einmal Ihre Witwenrente und die Witwerrente Ihres neuen Ehepartners weg. Sie erhalten ggf. beide eine Abfindung. Ist die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen, besteht mit dem “ Ja “ vor dem Standesamt ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Eine Ehe-Mindestdauer gibt es nicht ! Erfolgt die Eheschließung nach dem 31.12.2001, muss die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden haben, damit die/der Hinterbliebene eine Witwen- oder Witwerrente erhalten kann. Die Mindestdauer wird jedoch dann nicht gefordert, wenn die Ehe nicht allein oder überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde. Eine Mindestdauer ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Tod aufgrund eines Unfalls eingetreten ist. …“

  • blauclev said:

    Die Ehe muß meines Wissens mindestens ein Jahr bestanden haben, wenn man aus Versorgungsgedanken heraus heritatet.
    Die Jahresfrist gilt nicht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

  • Peter K said:

    schau mal auf dieser Seite nach, dort ist alles genau erklärt.http://www.renten-fakten.de/witwenrente

  • Pelikan1 said:

    Wenn der Ehemann stirbt, so hat die hinterbliebene Ehefrau einen Anspruch auf eine
    Witwenrente. Bei der Witwenrente wird zwischen der großen und der kleinen Witwenrente unterschieden.
    Einen Anspruch auf die große Witwenrente hat die Ehefrau, wenn der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zudem muss die Witwe noch eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    – Sie muss erwerbsgemindert sein
    – Sie muss ein minderjähriges waisenrentenberechtigtes Kind erziehen
    – Sie muss bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben
    Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt werden, hat die Witwe einen Anspruch auf die kleine Witwenrente, wenn der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die kleine Witwenrente wird nur für zwei Jahre gezahlt.
    Ob überhaupt ein Anspruch auf eine Witwenrente besteht hängt unter anderem auch von der Dauer der Ehe ab. Wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente, es sei denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Ehe nicht nur zu dem Zweck geschlossen wurde, um eine Hinterbliebenenrente zu sichern.
    Wurde ein Rentensplitting durchgeführt, so besteht auch kein Anspruch auf Witwenrente.
    Die Höhe der Witwenrenten ist in den ersten drei Monaten unabhängig davon ob es eine kleine oder eine große Witwenrente ist, immer gleich. Sie wird in Höhe einer Versichertenrente gezahlt. Man spricht auch vom Sterbevierteljahr.
    Nach Ablauf der ersten drei Monate erfolgt die Berechnung der Witwenrente wie folgt:
    – Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Versichertenrente
    – Die große Witwenrente beträgt 55 % der Versichertenrente
    – Einkünfte der Witwe werden im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Rente angerechnet
    – Es kann ein Zuschlag für Kindererziehung zur Rente beantragt werden.
    Sollte die Witwe wieder heiraten, so fällt die Witwenrente in dem Monat weg, in dem die Ehe geschlossen wird. Die Witwe erhält dann eine so genannte Abfindung. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
    – Bei der kleinen Witwenrente werden die bis zum ursprünglichen Ende der Befristung zustehenden Beträge gezahlt.
    – Bei der großen Witwenrente wird das 24-fache des Monatsbeitrages der Rente gezahlt.
    Eine Witwenrente kann, sollte die neue Ehe nicht halten oder diese für nichtig erklärt werden, einmalig wieder aufleben. Man spricht dann von der Rente nach dem vorletzen Ehegatten. Wenn die Witwe allerdings noch ein weiteres Mal heiratet, so kann die Witwenrente dann unter keinen Umständen wieder aufleben.
    Zum 01.01.2002 wurde das Hinterbliebenenrecht durch das Altersvermögensergänzungsgesetz neu geordnet. Die hat zur Folge, dass das alte Recht für Ehepaare gilt, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und bei denen der ältere Partner an diesem Tag bereits mindesten 40 Jahre alt ist und ein Ehepartner vor dem 01.01.2002 verstorben ist.
    Abweichend zur neuen Regelung sieht das Recht in diesem Fall vor:
    – Das die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden haben musste
    – Das die kleine Witwenrente nicht auf zwei Jahre befristet ist.
    – Das die große Witwenrente 60 % der Versichertenrente beträgt.
    – Das kein Zuschlag für die Kindererziehung geleistet wird.
    – Das ein Rentensplitting nicht möglich ist.
    Witwerrente
    Verstirbt die Ehefrau so hat der hinterbliebene Ehemann einen Anspruch auf eine Witwerrente. Für die Witwerrente gelten die gleichen Bedingungen wie für die Witwenrente. Die Ehefrau muss allerdings nach dem 31.12.1985 gestorben sein.
    Auch die Witwenrente bzw. die Witwerrente muss, wie alle anderen Renten auch, beantragt werden.

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