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Wo gibts Auskunft wenn gar nichts geht?

21 Oktober 2010 5 Comments

Wenn man dem AA dauerhaft wegen Rückenleiden mit Attest AU nicht zur Verfügung stehen kann zudem mit 58 nicht vermittelbar ist, EU-Rente nicht greifen will weil nicht 3 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt vorher, Hartz4 nicht möglich und Vorruhestand abgeschafft wurde, zum Unterhalt der Familie aber etwas beigetragen werden muss, wo kann man sich nach Unterstützung erkundigen?

5 Comments »

  • ஜ.DARK.ஜ said:

    Grundsicherungsamt deiner Stadt
    Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung und der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig.
    Sie gibt es seit dem 1. Januar 2003. Seit dem 01. Januar 2005 sind die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes Bestandteil des Sozialgesetzbuch XII. Die Grundsicherung ist eine steuerfinanzierte, bedarfsorientierte Basisleistung im Alter und bei Erwerbsminderung auf der Grundlage des so genannten Grundsicherungsgesetzes. Die Leistung der Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Dadurch soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen der Kinder oder Eltern nicht zurückgegriffen.
    Anspruchsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
    die das 18. Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
    Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungs-Rente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen vorliegen, prüft in diesen Fällen der zuständige Rentenversicherungsträger im Auftrage der zuständigen Kreis-/Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
    da du erst 58 bist hilft das Sozialamt
    Im Zuge der sog. Hartz Reformen wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörige im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zusammengefasst und mit dem Namen: Grundsicherung für Arbeitssuchende versehen, besser bekannt unter dem Namen Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld.
    Auf Sozialhilfe im engeren Sinn haben ab dem 01.01.2005 nur noch Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern einen Anspruch. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII). Daneben sind im SGB XII auch die Regelungen für Grundsicherungsleistungen für dauerhaft Erwerbsunfähige enthalten. (Sie waren zuvor im GSiG (Grundsicherungsgesetz) niedergelegt.
    Für die Frage, ob nun ein Anspruch auf
    – Arbeitslosengeld II (SBG II),
    – auf Grunsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII) oder
    – auf Sozialhilfe (SGB XII) besteht,
    ist das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit entscheidend.
    Es kommt darauf an,
    – ob der Anspruchsberechtigte zu einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens 3 Stunden nachgehen kann,
    ob er zu einer Bedarfsgemeinschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende zählt
    – sowie auf sein Lebensalter.
    Im Einzelnen:
    Ist die Leistungsfähigkeit auf Dauer auf weniger als 3 Stunden eingeschränkt und ist das 18. Lebensjahr vollendet, so besteht Anspruch auf Grundsicherung (im Alter und) bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
    Ist das 65. Lebensjahres vollendet, so besteht (ebenfalls) ein Anspruch auf Grunsicherung im Alter (und bei Erwerbsminderung) nach dem SGB XII.
    Ist die Leistungsfähigkeit (medizinisch) nur befristet auf weniger als drei Stunden eingeschränkt, besteht ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, also auf Sozialhilfe nach dem SGB XII. Gleichfalls besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe für diejenige Person, die (nur) unter drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, aber
    – das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (sonst Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und
    – in keiner Bedarfsgemeinschaft mit einem Berechtigten auf Grundsicherung für Arbeitssuchende lebt (sonst Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II) Einen Anspruch auf Sozialhilfe im engeren Sinne haben also etwa minderjährige, behinderte Kinder, die in einer stationären Einrichtung leben. Daneben auch Alkohol- und Suchtkranke, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind.
    Im Gegenschluss bedeuten die obigen Ausführungen, dass Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) derjenige erhält,
    – wer für mindestens drei Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden kann oder
    mit einem Anspruchsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, sofern dieser Anspruchsberechtigte nicht einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII haben darf.

  • HH-Witch said:

    hast du schon beim einwohnermeldeamt wegen wohngeld nachgefragt?

  • zungenko said:

    Auch das Integrationsamt könnte helfen.

  • Norbert A said:

    Mir wurde beim VDK geholfen . Ich bin seit einigen Jahren Mitglied
    in diesem Sozialverband .
    Unter www. vdk.de kannst Du Dich informieren .

  • Elektrof said:

    11880

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